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Rückerstattungsansprüche spanischer Erbschaftsteuer für Nichtresidenten? Urteil des EUGH vom 3. September 2014 eröffnet neue Wege:

Der Europäische Gerichtshof hat am 3. September 2014 ein langersehntes Urteil gefällt. Die Rechtswidrigkeit der spanischen Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer im Hinblick auf die Benachteiligung von in Spanien nur beschränkt steuerpflichtigen EU- Ausländern (Sog. Nicht Residenten) wurde nunmehr höchstrichterlich ausgesprochen. 

Der EUGH hat unmissverständlich ausgesprochen, dass der spanische Staat in seinem Gesetz Ley 29/1987 vom 18.12. zur Erbschafts- und Schenkungssteuer gegen primäres Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Nicht Residente gelangen nicht in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Vorteile, die die autonomen Gebietskörperschaften ihren Residenten Steuerpflichtigen eingeräumt haben und die teilweise zu einer Nichtbesteuerung führen. Eine Benachteiligung für Nichtresidente bestand und besteht weiterhin sowohl in der europarechtswidrigen Unterscheidung in den Steuersätzen zwischen Gebietsansässigen und Nichtresidenten als auch im Hinblick auf die Belegenheit von Vermögen in einer steuerlich günstigen autonomen Gebietskörperschaft oder nicht. Dieser Anknüpfungspunkt der Belegenheit hat wesentliche Auswirkungen auf die Fragen der Bemessungsgrundlage, der Freibeträge, Tarife etc..

Bedauerlicherweise hat der EUGH dem spanischen Gesetzgeber keinen Fahrplan nebst Handlungsanweisungen für die notwendigen gesetzgeberischen Reformen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts  mit auf den Weg gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie die gesetzlichen Änderungen ausfallen werden. 


Letztlich stellt sich die wichtige Frage, ob und inwieweit für unrechtmäßig (zuviel) gezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuer erfolgreich ein Rückerstattungsanspruch geltend gemacht werden kann. Auch wenn hier noch viele Fragen ungeklärt sind, tendieren wir dahin, dass wohl nur die nicht verjährten Ansprüche (4 Jahre nach Ablauf der Selbstveranlagungs- und Zahlungsfrist) erfolgreich geltend gemacht werden können. Skeptischer ist unsere Einschätzung für die bereits verjährten Ansprüche und die Möglichkeit eines Staatshaftungsanspruchs. Diese Skepsis beruht in der anwaltlichen Erfahrung und der bedauerlichen Praxis spanischer Gerichte, nur restriktiv und allenfalls nach einem Verfahrensmarathon Staatshaftungsansprüche zu bejahen. Da auch das EUGH Urteil in einigen wichtigen Punkten Präzision vermissen lässt und die rechtlich heikle Frage der Kompetenzverteilung zwischen Zentralstaat und Autonomen Gemeinschaften nicht behandelt, sind wir hinsichtlich der Erfolgsaussichten möglicher Staatshaftungsansprüche nicht sehr euphorisch. Bei sehr hohen Ansprüchen wäre aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsmittel nicht äußerst vorsorglich und innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren  eingelegt wird.

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