Reduzierte Verjährungsvorschrift - anstatt 15 Jahre nun 5 Jahre - für Regresse SVT
NEUE VERJÄHRUNSGFRIST FÜR BESTIMMTE REGRESSE VON SVT WURDE AUF 5 JAHRE REDUZIERT
Die Verjährungsvorschrift des spanischen Art. 1964.2 Zivilgesetzbuch, der als Generalklausel die Verjährung von Ansprüchen ohne spezialgesetzliche Regelung enthält, wurde mit Wirkung vom 7.10.2015 von 15 auf 5 Jahre reduziert.
Welche Ansprüche sind von dieser verkürzten 5jährigen Verjährungvorschrift nicht betroffen?
Sämtliche außervertraglichen Haftungsansprüche (z.B. Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen) verjähren weiterhin nach einem Jahr. Immobilienrechtliche Ansprüche im weitesten Sinne verjähren weiterhin nach 30 Jahren.
Betroffen von der Gesetzesnovelle sind indes:
1 )Regressansprüche eines SVT gegenüber einem spanischen Schuldner. Auch wenn unterschiedliche Rechtsprechung zu der Frage der Anwendbarkeit welchen Rechts vorliegt – wobei teilweise für das Recht am Ort des Schadenseintritts und zum anderen für das Recht, das der SVT im Heimatland (z.B. § 116 SGB X unterliegt, plädiert wird – gibt es Rechtsprechung, die für die Verjährung allein auf spanisches Recht abstellt. Hiernach wäre der Regressanspruch nach nunmehr 5 Jahren verjährt.
2) Betroffen sind auch Ansprüche, die sich aus dem Abschluss eines Kauvertrages über eine Immobilie ergeben können, wie etwa einer Ratenzahlungsvereinbarung und den sich hieraus ergebenden Ansprüchen.
3) Gewährleistungsansprüche, die sich aus dem Kauf einer fehlerhaften oder falschen Sache ergeben können (z.B. Kauf eines PKW mit weniger Ausstattungsmerkmalen als versprochen).
4) Rückabwicklungsansprüche wegen Nichterfüllung eines Vertrages.
5) Schadensersatzansprüche eines Miteigentümers einer WEG wegen erlittener Schäden aus dem Gemeinschaftseigentum.
6) Schadensersatzansprüche der WEG aus mängelbehafteten Immobilien.
Das Gesetz lässt eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der neuen Verjährungsvorschrift für bereits bestehende Ansprüche vermissen. Ohne rechtliche Gewähr können indes bis zum Vorliegen der ersten richterlichen Entscheidungen folgende Schlüsse gezogen werden:
- Rechtsverhältnisse, die vor dem 7.10.2000 entstanden sind : Verjährung ist bereits eingetreten.
- Rechtsverhältnisse, die zwischen dem 7.10.2000 und dem 7.10.2005 entstanden sind: Anwendung der aufgehobenen Verjährungsvorschrift von 15 Jahren
- Rechtsverhältnisse, die am 7.10.2105 entstanden sind: Anwendung der Übergangsvorschrift des Gesetzes Ley 42/2015 vom 5. Oktober, die wiederum auf Art. 1939 verweist: Verjährungseintritt am 7.10.2020.
- Für alle Rechtsverhältnisse, die ab dem 7.10.2015 entstanden sind: Anwendung der neuen Verjährungsfrist von 5 Jahren.