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Gemeindewertzuwachssteuer bei Immobilienverkauf nur wenn tatsächlicher Gewinn anfällt – Auswirkungen aber auch auf andere Steuern!

Das spanische Verfassungsgericht hat mit einer am 17.02.2017 veröffentlichten Entscheidung die Praxis der Gemeinden gekippt, auch bei einem tatsächlich erlittenen Verlust im Rahmen einer Immobilienveräußerung die gemeindliche Wertzuwachssteuer zu erheben. Nicht zu verwechseln ist diese Steuer mit der Einkommensteuer auf Immobiliengewinne, die auch ein Nichtresident in Spanien zu zahlen hat und die derzeit bei 19% liegt. Bei der Gemeinde- Wertzuwachssteuer, die das spanische Verfassungsgericht jetzt teilweise für Verlustgeschäfte gekippt hat, handelt es sich um die sog. „plusvalía municipal“, die von jeder Gemeinde nach internen Hebesätzen festgelegt wird. 

Es ergab sich in den letzten Jahren das Paradoxon, dass nicht wenige Verkäufer trotz erheblichen Verfalls der Immobilienpreise in vielen Regionen Spaniens bei einem Verlustverkauf von der Gemeinde gleichwohl zur Kasse gebeten wurden. Hiergegen wurde erfolgreich geklagt und das Verfassungsgericht ist trotz längerer Verfahrensdauer dem denklogischen Argument gefolgt, dass ein Steuerpflichtiger nur nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip besteuert werden kann, wenn er tatsächlich einen Gewinn erzielt hat und hiermit zwangsläufig „leistungsfähig“ ist.

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