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Ermäßigung der Erbschaftsteuerlast für Nicht EU/ EWR- Bürger in Spanien - Sehr wichtige Entscheidung für u.a. Schweizer Staatsbürger mit Immobilieneigentum etc. in Spanien

Nachdem der spanische Gesetzgeber sehr schnell die wichtige Entscheidung des EuGH vom 03.09.2014 (Rechtssache C-127/12) zum Diskriminierungsverbot dahingehend in nationales Recht umgesetzt hatte, dass EU- und EWG Bürger sich im Falle einer Erbschaft genauso wie in Spanien wohnhafte Erben auf das Erbschaftsteuerrecht der Provinz berufen können, in der sich der Großteil des in Spanien belegenen Nachlasses befindet, ist nunmehr der weiterhin bestehenden Diskriminierung für Nicht EU- und EWR- Bürger eine klare Absage erteilt worden.

Zur Rekapitulation:

Bis zur Entscheidung des EuGH vom 3.09.2014 kamen Steuerausländer, namentlich der deutsche Immobilieneigentümer mit Wohnsitz in Deutschland und mallorquinischer Finca, nicht in den Genuss der Anwendung der landes-spezifischen (im Beispielsfall der balearischen) Erbschaftsteuergesetzgebung, sondern mussten im Erbfall die spanische Erbschaftsteuerschuld allein nach den zentralstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen, die insgesamt eine höhere Steuerlast begründen, berechnen.

Mit der EuGH Entscheidung besteht nunmehr für den Steuerausländer das Optionsrecht, zwischen der zentralstaatlichen Erbschaftsteuergesetzgebung oder der Landesgesetzgebung zu wählen, in der sich der wesentliche Anteil der Erbmasse befindet. In vielen Fällen ist die Landesgesetzgebung für den beschränkt steuerpflichtigen Erben günstiger. Befindet sich z.B. die geerbte Immobilie im Zentrum Madrids, so wird sich der Erbe auf das Erbschaftsteuer-gesetz von Madrid berufen, wo bei einem Verwandtschaftsverhältnis Vater-Sohn die Steuerlast lediglich 1% beträgt, im Vergleich zur Bundesgesetzgebung, die schnell bei 34% liegt.

Beschränkt Steuerpflichtige befinden sich dank der EuGH Entscheidung nunmehr in einer besseren Position als Steuerinländer mit Wohnsitz in Spanien, da sich die Erbschaft (nicht aber die Schenkungen) in diesen Fällen unbeschadet des Steuerwohnsitzes des Erben allein nach der CCAA richtet, in der der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes lebte. So kann z.B. ein Steuerinländer mit Wohnsitz in Katalonien (steuerlich sehr ungünstige Gebietskörperschaft) und Immobilieneigentum in Madrid nicht nach den günstigeren Steuergesetzen von Madrid beerbt werden. Die Erbschaftsteuer berechnet sich allein nach den ungünstigen Bestimmungen der Katalanischen Erbschaftsteuergesetzes.

Ein beschränkt Steuerpflichtiger hat hingegen das Optionsrecht, zwischen der Anwendung der Landesgesetzgebung, in der die Immobilie belegen ist, und dem zentralen Bundesgesetz zu wählen. Es verwundert nicht, dass dieser Umstand und die gleichzeitig inhärente Ungleichbehandlung von vielen Juristen stark kritisiert wird und das regionale Steuergefälle in Spanien als verfassungswidrig bezeichnet wird. Derzeit sind einige Kommissionen damit beschäftigt, diesen innerspanischen Steuerwettbewerb der Bundesländer auszugleichen.

Trotz der Entscheidung des EuGH hielt der spanische Gesetzgeber weiterhin an der Benachteiligung von Nicht EU- und EWR- Bürgern fest.

Dieser Praxis wurde nunmehr durch eine wichtige Entscheidung des Obersten Spanischen Gerichtshofes am 19. Februar 2018 in der Rechtssache 242/18 eine Absage erteilt. Nicht EWR- und EU Bürger können sich wie jeder Spanier oder EU/EWR- Bürger auch auf die Privilegien und Bonifikationen der Landessteuergesetze zum Erbschaftsteuerrecht berufen.

Jede andere Handhabung wird vom Gerichtshof als eklatante Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gewertet. Wir möchten auch betonen, dass die Richter die Haftung des Staates durch die Verletzung von Europarecht ausdrücklich hervorgehoben haben. Dies eröffnet den betroffenen EWR und Nicht EU- Bürgern die Möglichkeit, zu viel gezahlte Erbschaftsteuer in Spanien – sowohl für bereits verjährte Veranlagungszeiträume als auch für nicht verjährte VZ - zurück zu verlangen.Wir sind unseren Mandanten bei diesen Ansprüchen behilflich. 

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