Forderungsverzicht nicht zum Nachteil der deutschen Krankenkasse oder SVT
Das Landgericht von Barcelona hat in einem jüngsten Urteil fehlerhaft geurteilt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein deutscher Angestellter erlitt einen Arbeitsunfall in Spanien. Aufgrund der Verletzungen erhielt er reine Invaliditätsrente zugesprochen, die von einem deutschen Sozialversicherungsträger zu leisten ist. Im Rahmen der Regulierung seiner persönlichen Ansprüche unterschrieb der Geschädigte nach Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages eine Forderungsverzichtserklärung gegenüber der spanischen Versicherung.
Der Deutsche SVT reichte nach Maßgabe des Art. 116 SGB X durch den Forderungsübergang auf sie eine Klage gegen die spanische Versicherung in Höhe der kapitalisierten Invaliditätsrente ein.
Das LG in Barcelona hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2013 entschieden, dass der Deutsche SVT nicht regressberechtigt sein, da die Forderungsverzichtserklärung jedwedem Anspruch gegenüber dem spanischen Versicherer entgegen stünde. Die Leistungsklage wurde daher abgewiesen.
Unsere Beurteilung: Die Rechtsfehler im Urteil:
Das LG von Barcelona hat die deutsche Rechtssystematik des Art. 116 SGB X verkannt und eine rein spanische Rechtsbetrachtung zugrunde gelegt. Es wurde bedauerlicherweise auch vom Kollegen, der die Interessen des deutschen SVT vor Ort vertrat, nicht dargelegt und Beweis dafür angetreten, dass nach deutschem Recht der Forderungsübergang auf den SVT im Sinne des Art. 116 SGB X sich automatisch mit dem Moment des Schadensereignisses ereignet und nicht erforderlich ist, dass zuvor an den Geschädigten geleistet worden ist. Daher kann der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, nur noch auf die Ansprüche verzichten, die nach dem Unfallereignis bei ihm verblieben sind. Dies sind z.B. die Schadensersatzansprüche, die ihm zustanden. Ansprüche auf Invalidität, Lohnfortzahlung, vom SVT getragene Heilkosten etc. sind indes nicht Bestandteil der Ansprüche des Geschädigten, da diese bereits auf den deutschen SVT übergegangen sind. Da sie ihm nicht mehr zustanden, konnte er auch nicht auf diese Ansprüche verzichten. Diese rechtsfehlerhafte Entscheidung des LG Barcelona steht auch im Widerspruch zu anderen LG Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage. Bereits am 25.10.2000 hatte das LG von Alicante entschieden, dass aus den oben genannten Gründen eine Forderungsverzichtserklärung des Geschädigten nicht dem SVZ zum Nachteil gereichen kann.
Diese jüngste Entscheidung stellt keine bindende Rechtsprechung dar und in anderen Rechtsfällen kann jederzeit von Instanzgerichten anders entschieden werden. Hierfür ist es indes erforderlich, dass die ausländischen Sozialversicherungsträger zusammen mit Anwälten die Klage gut vorbereiten und den Inhalt des deutschen Rechts auch prozessual richtig in Spanien nachweisen. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich und verweisen auf die wichtigsten Punkte:
Die spanischem Anwälte, die die ausländischen SVT in Spanien vertreten, müssen bis ins Detail die Rechtsnatur des Art. 116 SGB X kennen, da diese Vorschrift wesentlich vom spanischem Pendant abweicht. Es bedarf auch der Kenntnisse des Internationalen Privatrechts, um überzeugend vortragen zu können, dass in diesen Fällen des internationalen Regresses nicht spanisches, sondern wie hier deutsches Recht Anwendung findet. Leider ist es um die Kenntnisse des IPR bei vielen spanischen Kollegen, wie wir immer wieder aus den Urteilen herauslesen können, nicht sehr gut bestellt. Dies ist der Grund dafür, dass die meisten Regressklagen von spanischen Kollegen aus spanischer Rechtsperspektive geschrieben werden. Dies ist fehlerhaft und führt zu solchen rechtsfehlerhaften Urteilen.
Es kommt hinzu, dass der Anwalt in Spanien den Inhalt des deutschen Rechts nachweisen muss. In casu hätte das eitliche Moment des Forderungsübergang mit dem Unfallereignis dem Gericht schriftsätzlich durch Beweisantritt nachgewiesen werden müssen. Dies war in caus unterblieben, so dass der Ausgang des Verfahrens nicht überrascht.
Fazit: Nur wenn Ihre Anwälte ihre Hausaufgaben gemacht haben und sauberer Sachvortrag nebst Beweisführung zum deutschen Recht erfolgt, können Sie davon ausgehen, dass auch die spanischen Gerichte rechtsfehlerhaft urteilen. Wird diese Vorarbeit nicht geleistet, so überraschen solche Entscheidungen nicht.